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Quelle:

 

Mallorca Magazin


Autor:
Jaime Lamas, Rechtsanwalt in Palma,
Vizehonorarkonsul von Österreich.

 

 

 

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Ohne Architektenvertrag keine Bewohnbarkeitsbescheinigung

Beim Hausbau ist darauf zu achten, dass die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unmissverständlich festgelegt werden, damit die Ausführung ohne unangenehme Überraschung für den Bauherrn vollzogen werden kann. Einer der wichtigsten Vertragspartner ist der Architekt, dessen Tätigkeit die Grundlage für alle weitern Maßnahmen bildet.

 

Üblicherweise wird in Spanien für den Architektenvertrag Urkundenpapier verwendet. Dieses ist durchnummeriert und trägt das spanische Hoheitszeichen. Auf diese Weise wird die Authentizität des Vertrags nachgewiesen. Der Architektenvertrag ist baurechtlich vorgeschrieben. Der bauleitende Architekt, der der Architektenkammer angehören muss, muss auch für Zwecke der späteren Neubauerklärung die Höhe der Baukosten durch die Architektenkammer unter Verwendung seiner Pläne bzw. seiner Zahlenangaben bescheinigen lassen.

 

Ohne Architektenvertrag gibt es also keine Abnahmebescheinigung der Architektenkammer; ohne diese keine Abnahmebescheinigung durch das zuständige Bauamt und ohne letztere keine Bewohnbarkeitsbescheinigung, was wiederum zu Problemen mit dem Wasser- und Stromanschluss führt. Die spanischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nämlich gehalten, eigene Stromzähler nur in solchen Häusern zu installieren, für die die Bewohnbarkeitsbescheinigung vorliegt.

 

Nach Art. 1591 des spanischen Zivilgesetzbuches haften Architekten und Bauunternehmer bis zu zehn Jahre für Baumängel. Der Architekt haftet, wenn Baumängel oder sonstige Schäden auf die Beschaffenheit des Bodens oder mangelnde Aufsicht bzw. Fehlplanungen zurückzuführen sind. Die allgemeine Verjährungsfrist beim Architektenvertrag beträgt also zehn Jahre. Ist der Mangel darauf zurückzuführen, dass einzelne Verpflichtungen laut Bau- oder Architektenvertrag „in betrügerischer Weise“ nicht erfüllt wurden, beträgt die Frist 15 Jahre. Diese langen Verjährungsfristen gelten aber nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 1591 erfüllt sind, d.h., wenn das Gebäude durch Bau- oder Konstruktionsfehler „zerfällt“. Im Übrigen gilt für normale Baumängel (ob versteckt oder nicht) die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vom Tag der Übergabe an bzw. von einem Jahr (bei Haftung aufgrund von Delikt).

 

Im Allgemeinen sind Prozesse in Spanien langwierig. Die Bauprozesse bilden dabei keine Ausnahme. Eine Sicherheit für den Bauherrn gibt es nur in der Form, dass ein bestimmter Teil der Bausumme- zum Beispiel fünf Prozent- zurückgehalten und erst nach einem Jahr ab Übergabe zur Zahlung fällig wird, falls sich keine Mängel gezeigt haben.