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Quelle:

 

Mallorca Magazin


Autor:
Jaime Lamas, Rechtsanwalt in Palma,
Vizehonorarkonsul von Österreich.

 

 

 

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Eigentümergemeinschaft:

Zur Wahrnehmung seiner Rechte kann man sich auch vertreten lassen.

 

 

Die Eigentümerversammlung hat sehr wichtige Aufgaben:

  1. Ernennung und Abberufung der Personen, die folgende Ämter bekleiden:
    Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Verwalter.
  2. Behandlung der Beschwerden und Probleme der Miteigentümer sowie der Angelegenheiten, die von allgemeinem gemeinschaftlichem Interesse sind.
  3. Verabschiedung des Einnahme- und Ausgabeetats für das kommende Haushaltsjahr sowie
  4. Genehmigung der Rechnungsführung des abgelaufenen Jahres.
  5. Genehmigung von außerordentlichen oder der Verbesserung dienenden Maßnahmen sowie Bereitstellung der hierzu erforderlichen finanziellen Mittel. Genehmigung und Modifizierung der Statuten und der inneren Hausordnung.

 

Zur Teilnahme an den Versammlungen und zur Stimmabgabe ist folgendes zu sagen: Die Teilnahme kann durch persönliche Anwesenheit erfolgen, man kann sich aber auch durch einen anderen Miteigentümer bei der Versammlung vertreten lassen. Davon wird oft Gebrauch gemacht, wenn der Eigentümer nicht ständig auf der Insel wohnt. Der Vertreter hat eine Vollmacht vorzuweisen. Im Falle, dass eine Wohnung mehrere Eigentümer hat, müssen diese gemeinsam einen Vertreter benennen, der die Stimme für sie abgibt. Bei vermieteten Wohnungen hat der Mieter das Teilnahme- und Stimmrecht, es sei denn, es bestehen anders lautende Vereinbarungen im Vertrag.

 

Für die Beschlussfassung gelten folgende Regelungen: Um die Statuten der Gemeinschaft modifizieren zu können, muss Einstimmigkeit gegeben sein. Denjenigen Miteigentümern, die zwar ordnungsgemäß geladen wurden, aber nicht erschienen sind, sind die gefassten Beschlüsse detailliert zuzustellen. Erheben sie innerhalb eines Monats keinen Einspruch, sind die Beschlüsse als bindend anzusehen. Für die übrigen Beschlüsse reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, die gleichzeitig die Mehrheit der Anteilquoten darstellt.

 

Ein wichtiges Thema ist die Beschlussfähigkeit. Im Rahmen der Ladung gibt es zwei Einberufungen- im allgemeinen findet die zweite eine halbe Stunde nach der ersten statt. In der zweiten Einberufung erlangen die Erschienenen die ausreichende Beschlussfähigkeit, um bindende Entscheidungen zu treffen, natürlich unter der Voraussetzung, dass eine ordnungsgemäße Ladung erfolgte. Wie bereits erwähnt, wird im Rahmen der Beschlussfassung das Mehrheitsprinzip angewendet, mit folgenden Ausnahme: Wenn 25% der Miteigentümer der Meinung sind, dass ein von der Mehrheit gefasster Beschluss sie auf schwerwiegende Art und Weise benachteiligen würde, ist es möglich, vor Gericht zu ziehen und eine Entscheidung des Richters über die Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit des Beschlusses herbeiführen zu lassen. Alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch festzuhalten, das notariell oder gerichtlich abzustempeln ist.