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Quelle:

 

Mallorca Magazin 42/ 2003


Autor:
Jaime Lamas, Rechtsanwalt in Palma,
Vizehonorarkonsul von Österreich.

 

 

 

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Der „offizielle“ Kaufpreis und das Finanzamt.


Die Aufteilung in „A“ und „B“ ist in Spanien immer noch üblich. Im Laufe der Zeit hat es sich eingebürgert, im notariellen Kaufvertrag einen niedrigeren Kaufpreis als den tatsächlichen anzugeben.

 

Die Gründe für dieses Verhalten sind folgende:

 

In erster Linie die extrem niedrigen Katasterwerte, die in keinem Verhältnis zu dem im Laufe der vergangenen zehn Jahre zu verfolgenden brutalen Preisanstieg der Immobilie stehen – vor allem derjenigen, die in touristische genutzten Gebieten liegen. Ein weiteres Motiv ist in der relativ hohen Grunderwerbsteuer, die in Spanien sieben Prozent beträt, zu sehen.


Dazu kommt die Tatsache, dass der spanische Charakter sich durch eine gewisse Pfiffigkeit auszeichnet. Man weiß, dass man, wenn man das Pech hat, erwischt zu werden, sich lediglich einer zivilrechtlichen Steuerinspektion zu unterwerfen hat.


Im Gegensatz zu anderen Länder, in denen eine Steuerprüfung aufgrund einer möglichen Steuerhinterziehung im Rahmen der Deklarierung des Kaufpreises oftmals zur Einleitung eines Strafverfahrens führt, sieht die spanische Gesetzgebung in diesen Fällen nur ein zivilrechtliches Verfahren vor. Auf den Balearen sowie in anderen Bereichen Spaniens sind die entsprechenden Kompetenzen den autonomen Regierungen übertragen worden.

Diese zivilrechtlichen Verfahren eröffnen dem Betroffenen die Möglichkeit diverse Widersprüche gegen die Entscheidung des Finanzamtes einzulegen, über die oftmals zu Gunsten des Widersprucheinlegers entschieden wird.

 

Diese Steuerprüfung kann aus zwei Gründen eingeleitet werden: Einmal weil der Steuerpflichtige es unterlassen hat, die im Rahmen des Immobilienerwerbers anfallenden Steuern zu entrichten, und zum Zweiten, weil das Finanzamt mit der vorgenommenen Bewertung der Immobilie bzw. der deklarierten Fläche nicht einverstanden ist.

 

Im entsprechenden Bescheid des Finanzamtes ist auch der von der Behörde angesetzte Wert angegeben; unter Beachtung der vom Gesetz eingeräumten Frist besteht dann die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese Bewertung einzulegen.


Die Widersprüche sind in zwei Gruppen aufzuteilen:

 

Exzessive Höhe der Bewertung; Im Rahmen des Widerspruches legt man seine Gründe dar und beantragt in den meisten Fällen eine Schätzung durch einen Sachverständigen, um beweisen zu können, dass der vom Finanzamt angesetzte Wert zu hoch ist.

Andere Gründe sind zum Beispiel dann gegeben, wenn das Finanzamt behauptet, dass die Immobilie mehr Quadratmeter aufweist als die deklarierten.

 

Auch kommt es häufig vor, dass der Steuerpflichtige der Ansicht ist, das die exzessive Bewertung der Immobilie durch das Finanzamt darauf zurückzuführen ist, dass dieses über den schlechten Zustand, in dem sich die Immobilie befindet, nicht im bilde ist oder nicht weiß, dass dringend Reformmaßnahmen durchgeführt werden müssten, oder aber nicht die „Ehre“ hatte, die bösen Nachbarn kennen zu lernen.

 

All diese aufgeführten Gründe können dazu führen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der theoretische. In jedem Falle sollte man sich gut beraten lassen, um gar nicht erst in eine solche Situation zu kommen. Die Erstellung einer Studie über die Höhe des zu deklarierenden Kaufpreises kann uns dieses zwar zivilrechtliche, trotzdem jedoch unbequeme Verfahren ersparen.

 

Es darf hier nicht vergessen werden, dass die Aufteilung des Kaufpreises in „A“ und „B“ in Spanien noch immer üblich ist.