Was geschieht, wenn der Käufer einer Immobilie nicht persönlich
zur Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages erscheinen kann.
Es gibt da mehrere Lösungsmöglichkeiten:
Wenn der Käufer über den gesamten Kaufpreis verfügt,
sollte er eingangs nichts unterzeichnen und keine Anzahlung vornehmen,
bevor er nicht in sein Heimatland zurückkehrt. Vor seiner Abreise
sollte er einer Vertrauensperson, normalerweise einem Anwalt, den Auftrag
erteilen, sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Die Vertrauensperson
kann die Kaufabsicht seines Kunden bestätigen und sollte den Kauf
innerhalb einer Frist von fünf bis zehn Tagen vorbereiten, vorausgesetzt,
juristisch gesehen ist alles in Ordnung. Dieser Anwalt wird auch über
den „offiziellen Kaufpreis“, der in der Urkunde erscheinen
soll, verhandeln. Innerhalb dieser Zeit kann der Käufer in seinem
Heimatland das Geld vorbereiten, eine Überweisung nach Spanien
anordnen, eventuell Bargeld vorbereiten usw. Sollte der Käufer
nicht zum Unterschriftstermin erscheinen können, kann der Anwalt
als „mündlicher Beauftragter“, eine in Spanien sehr
geläufige juristische Figur, im Namen seines Kunden unterzeichnen,
jedoch unter der Bedingung, dass der Käufer im Nachhinein die Urkunde
ratifiziert, entweder vor demselben Notar oder aber vor einem anderen,
sogar vor einem in seinem Heimatland befindlich4en. Im letzteren Fall
muss die Apostille des Haager Abkommens angebracht werden, die beim
Landgericht zu erhalten ist.
Sollte der Käufer nur über einen Teil des Kaufpreises verfügen
und deshalb einen angemessenen Zeitraum zur Erlangung des restlichen
Betrages benötigen, bleibt kein anderer Ausweg, als einen Optionsvertrag
zu erstellen. Diesbezüglich wird im Grunde genommen derselbe Weg
eingeschlagen wie im vorher beschriebenen Fall, wobei die Überprüfungen
und Verhandlungen in die Hände eines Anwalts gelegt werden sollten,
dessen Tätigkeit mit Garantien verbunden ist und der auf eine ausreichende
Optionsfrist bestehen wird, damit der Restbetrag zusammengestellt werden
kann. Diese Vertrauensperson kann den so genannten Optionsvertrag als
Mündlich Beauftragter unterzeichnen, wobei in diesem Fall eine
einfache formlose Vollmacht seitens des Käufers ausreichend ist,
die vom Ausland aus per Fax übermittelt werden kann. Bei der Unterzeichnung
des Optionsvertrages wird normalerweise das Datum für die Unterzeichnung
des notariellen Kaufvertrages festgelegt, weshalb der Käufer in
99 % der Fälle die Urkunde selbst unterzeichnen kann.