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Quelle:

 

Mallorca Magazin


Autor:
Jaime Lamas, Rechtsanwalt in Palma,
Vizehonorarkonsul von Österreich.

 

 

 

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„Mündlicher Beauftragter“ darf unterzeichnen.


Was geschieht, wenn der Käufer einer Immobilie nicht persönlich zur Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages erscheinen kann.

 

Es gibt da mehrere Lösungsmöglichkeiten:

 

  1. Wenn der Käufer über den gesamten Kaufpreis verfügt, sollte er eingangs nichts unterzeichnen und keine Anzahlung vornehmen, bevor er nicht in sein Heimatland zurückkehrt. Vor seiner Abreise sollte er einer Vertrauensperson, normalerweise einem Anwalt, den Auftrag erteilen, sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Die Vertrauensperson kann die Kaufabsicht seines Kunden bestätigen und sollte den Kauf innerhalb einer Frist von fünf bis zehn Tagen vorbereiten, vorausgesetzt, juristisch gesehen ist alles in Ordnung. Dieser Anwalt wird auch über den „offiziellen Kaufpreis“, der in der Urkunde erscheinen soll, verhandeln. Innerhalb dieser Zeit kann der Käufer in seinem Heimatland das Geld vorbereiten, eine Überweisung nach Spanien anordnen, eventuell Bargeld vorbereiten usw. Sollte der Käufer nicht zum Unterschriftstermin erscheinen können, kann der Anwalt als „mündlicher Beauftragter“, eine in Spanien sehr geläufige juristische Figur, im Namen seines Kunden unterzeichnen, jedoch unter der Bedingung, dass der Käufer im Nachhinein die Urkunde ratifiziert, entweder vor demselben Notar oder aber vor einem anderen, sogar vor einem in seinem Heimatland befindlich4en. Im letzteren Fall muss die Apostille des Haager Abkommens angebracht werden, die beim Landgericht zu erhalten ist.

  2. Sollte der Käufer nur über einen Teil des Kaufpreises verfügen und deshalb einen angemessenen Zeitraum zur Erlangung des restlichen Betrages benötigen, bleibt kein anderer Ausweg, als einen Optionsvertrag zu erstellen. Diesbezüglich wird im Grunde genommen derselbe Weg eingeschlagen wie im vorher beschriebenen Fall, wobei die Überprüfungen und Verhandlungen in die Hände eines Anwalts gelegt werden sollten, dessen Tätigkeit mit Garantien verbunden ist und der auf eine ausreichende Optionsfrist bestehen wird, damit der Restbetrag zusammengestellt werden kann. Diese Vertrauensperson kann den so genannten Optionsvertrag als Mündlich Beauftragter unterzeichnen, wobei in diesem Fall eine einfache formlose Vollmacht seitens des Käufers ausreichend ist, die vom Ausland aus per Fax übermittelt werden kann. Bei der Unterzeichnung des Optionsvertrages wird normalerweise das Datum für die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages festgelegt, weshalb der Käufer in 99 % der Fälle die Urkunde selbst unterzeichnen kann.