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Quelle:

 

Mallorca Magazin


Autor:
Dr. Armin Reichmann, Rechtsanwalt

 

 

 

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Die „plus-valia“ wird bei Verkauf, Schenkung und Erbschaft einer Immobilie fällig...

 

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Die „plus-valia“ wird bei Verkauf, Schenkung und Erbschaft einer Immobilie fällig.

Kaum ein Begriff in der spanischen Rechtssprache ist so verbreitet und allgemein geläufig wie die plus-valia. Erstaunlich aber: Der Begriff plus-valia findet sich in keinem spanischen Gesetzestext. Die korrekte gesetzliche Bezeichnung dieser Steuer lautet nämlich: Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana (Steuer auf den Wertzuwachs von erschlossenen Grundstücken), was erklärt, weshalb man in der Praxis auf die weit griffigere Bezeichnung plus-valia gekommen ist.

 

Ausgangspunkt zur Berechnung der Steuer ist der Katasterwert (Valor catastral) und nicht etwa der von den Parteien in einer notariellen Urkunde angegebene Kaufpreis. Die plus-valia wird wie folgt berechnet:

 

  1. In der Gemeindesatzung, die jede Gemeinde zur plus-valia zu verabschieden hat, wird ein Koeffizient festgesetzt, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Übertragung: Für die Zeiträume von bis zu 5 Jahren bis zu 3,7 %; Für die Zeiträume von bis zu 10 Jahren bis zu 3,2 %; und für die Zeiträume von bis zu 20 Jahren bis zu 3,0 %.
  2. Dieser Koeffizient wird mit der Anzahl der Jahre seit der Letzten Übertragung multipliziert.
  3. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt einen Prozentsatz, der auf den Katasterwert zum Zeitpunkt der anstehenden Übertragung anzuwenden ist.
  4. Das Ergebnis aus 3) stellt die Bemessungsgrundlage der plus-valia dar.
  5. In der Satzung zur plus-valia hat die Gemeinde den anzuwendenden Steuersatz festzusetzen, der maximal 30 % betragen darf.

Die plus-Valia wird übrigens keineswegs nur bei Verkaufsvorgängen fällig, sondern bei jeder Übertragung, also auch bei einer Erbschaft oder Schenkung. Als Steuerpflichtiger ist man verpflichtet, Übertragungsvorgänge der Gemeinde zur Festsetzung der plus-valia zu melden. Außerdem müssen Notare vierteljährlich die Gemeindeverwaltung über die in ihrem Amtsbezirk protokollierten Urkunden informieren, die der plus-valia unterliegen könnten. Eine Verjährung tritt erst nach vier Jahren ein.

 

Innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit der Übertragung muss die plus-valia im Wege der autoliquidacion (Selbstversteuerung) gezahlt werden; es erfolgt also keine Festsetzung von Amts wegen. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate bei einer Übertragung von Todes wegen.

 

Ginge es nach dem Gesetz, müsste der Verkäufer die plus-valia zahlen; nach allgemeiner Rechtspraxis hat aber der Käufer alle Kosten und Steuern zu tragen und damit auch die plus-valia. Dies hat seine Risiken vor allem dann, wenn die letzte Übertragung sehr lange zurückliegt. Man sollte also als Käufer vorab zur Gemeinde gehen und die Höhe der plus-valia abklären, oder mit dem Verkäufer einen „Deckelbetrag“ vereinbaren, bei dessen Überschreitung der Verkäufer einzustehen hat.