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Autor: Arno Meuser

 





 

 

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Die SIMCAV -  Das legale Steuerparadies auf spanischem Boden

 

Der Staat braucht Steuern. Dass Gewinne in Steuerparadiese abfließen, kann nur durch adäquate Alternativen verhindern werden. Wir stellen eine spanische Variante vor.

 

Die Möglichkeit besteht seit 1985, als europaweit die OAGW-Richtlinie 85/611/EWG geschaffen wurde.

 

Auf dieser Basis kreierte Spanien mit dem Gesetz-Nr. 4684 als eines der ersten Länder eine wirtschaftliche Alternative, die es Privatinvestoren ermöglicht, ihr in Europa erwirtschaftetes Geld unter vorteilhaften steuerlichen Bedingungen zu reinvestieren: über die spanische Börse in internationale Geld- und Anlagemärkte. Daraus erwuchs die spanische SIMCAV: das etwas andere Gegenstück zu der vielleicht schon aus Luxemburg bekannten SICAV oder auch der englischen Version mit Namen Open-Ended Investment Companies (OEIC).

 

SIMCAV steht für Sociedad de Inversión Mobiliaria de Capital Variable. Das Unternehmen beschäftigt sich im Gegensatz zur Investition in Immobilien oder mobile Sachwerte mit sich verändernden Werten. Und dies mit interessanten Steuervorteilen gegenüber vergleichbaren spanischen wie deutschen Anlageformen.

 

Die spanische SIMCAV ist eine Reaktion der mediterranen Gesetzgeber, um zu vermeiden, dass beispielsweise aus vorangegangenen Immobiliengeschäften erwirtschaftete Gewinne in ausländische Steueroasen abfließen. Insofern ist die Form der SIMCAV eine Gesellschaftsform, die üblicherweise in Spanien größere Familienvermögen verwaltet. Ein interessantes Beispiel ist hierbei der letzte spanische Vizepräsident, der nach Presseberichten 20 dieser Gesellschaften besitzt oder verwaltet.

 

So gründet man eine SIMCAV

Die gesetzlich vorgesehene Konstruktion der Aktionäre geht von dem Bild einer „verschworenen Gemeinschaft“ von hundert Partnern aus. Üblicherweise werden aber diese Aktiengesellschaften von wenigen Hauptaktionären gegründet, die überwiegende Zahl der Mitaktionäre stellen Treuhänder. Im Ergebnis kann ein einziger Investor über 99 Prozent des Aktienkapitals stellen, der im Vergleich minimal verbleibende Wert wird von den Profis im Beraterteam über 99 Treuhänder verteilt. 2112 SIMCAV wurden bis Ende 2001 initiiert.

 

Die Gründung des Unternehmens findet bei einem Notar statt. Das einzuzahlende Mindestkapital der SIMCAV beträgt gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 46/1984 vom 26. Dezember 200 Millionen Pesetas, rund 1,2 Millionen Euro, wobei aus später genannten Gründen das Gründungskapital in der Regel weit über diesem Betrag liegt.

 

Den einzig zulässigen Gesellschaftszweck für die SIMCAV regelt Artikel 2 des Gesetzes im Absatz 2: Gestattet ist ausschließlich der Kauf, Verkauf und die Verwaltung, sowie jeglicher Handel mit nichtmobilen Werten und anderen Finanz- und Börsenwerten, wobei Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften durch eine SIMCAV ausgeschlossen sind.

 

Das Haftungskapital der Aktiengesellschaft muss bei dem Gründungsvorgang voll eingezahlt sein, wobei später keine Kapitalerhöhung stattfinden darf, die den Wert des eingezahlten Haftungskapitals um das Zehnfache übersteigt. Deshalb werden die SIMCAV, wie bereits erwähnt, meist mit einem höheren Anfangskapital als dem Mindestkapital ausgestattet. Neuerdings darf das Haftungskapital auch im Wege der Sachwerteinlage, durch Immobilien etwa, erbracht werden.

 

Für die Börsennotierung der Gesellschaft wird eine Depositenbank bestellt. Es empfiehlt sich eine in Spanien ansässige, aber auf den internationalen Finanzmärkten erfahrene und seriöse Bank. Die auf Mallorca ansässige Banca March war übrigens eine der ersten spanischen Depositenbanken für diese Zwecke.

 

Die Bedingungen der Depositenbanken sind im Übrigen von der wirtschaftlichen Seite her sehr ähnlich, es gibt allerdings große Unterschiede bei Arbeitsphilosophie und Kundennähe.

 

Der Hauptaktionär der SIMCAV – dies ist von entscheidender Bedeutung – kann auch Alleingeschäftsführer der von ihm ins Leben gerufenen Aktiengesellschaft sein und selbst die Börsengeschicke seiner Gesellschaft lenken, was allerdings in der Praxis die Ausnahme ist. Darüber hinaus muss der Geschäftsführer der SIMCAV nicht unbedingt in Spanien Resident sein, er könnte auch von seinem Heimatort aus, der nicht in einem Steuerparadies liegen sollte, das Unternehmen steuern. Spanien hat vier Börsenplätze – Madrid, Barcelona, Bilbao und Valencia – und wird mit der Fusion zu einer einzigen Börsengesellschaft wohl den vierten Platz in Europa einnehmen.

 

In der Regel wird die SIMCAV von einem Verwaltungsrat administrativ vertreten, der sich regelmäßig aus einem direkten und lokal ansässigen Vertreter des Hauptaktionärs, einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie einem börsenerfahrenen Händler zusammensetzt. Dieses Gremium steht im direkten Kontakt mit der Gestor der Depositenbank, wobei hier aber auch zu bemerken ist, dass aufgrund der besonderen Struktur der SIMCAV als eigene, börsennotierte Gesellschaft, diese im Gegensatz zum Privatanleger die absolute Freiheit besitzt, jederzeit und unabhängig über ihre Investitionen zu entscheiden. Auch kann sie sich jederzeit und vollkommen unabhängig von der Depositenbank ihre Finanzpartner auf dem Bankenmarkt wählen.

 

Einsatzmöglichkeiten der SIMCAV

Letztlich entscheidet der Hauptaktionär über die Marschrichtung, egal ob er sich in einem hier in Spanien ansässigen Verbund befindet oder ob es sich um ausländische Investoren handelt, die ohne jede Einschränkung einhundert Prozent des Aktienkapitals halten können. Schwierig, und vom Gesetzgeber nicht erwünscht, sind Aktionäre aus „Steuerparadiesen“, zu denen die SIMCAV ja eine Alternative unter den wachen Augen der OCDE sein soll.

 

Interessanterweise sind Schweizer AG´s und Vermögensgesellschaften nicht mehr im Focus sämtlicher Steuerbehörden, so dass die spanische SIMCAV mit Zufluss von Schweizer Vermögen rechnen kann. Dabei haben Anleger aus Mitgliedsländern von „Doppelbesteuerungsabkommen“, etwa die Schweiz, für den Fall des Verkaufes von Aktien an der spanischen SIMCAV nicht unbedingt mit einer Versteuerung in Spanien zu rechnen.

 

Wie sich die SIMCAV auf dem internationalen Börsenparkett zu bewegen hat, regelt eine Reihe von Gesetzen. Dabei verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass die SIMCAV nur Börsenwerte erwerben kann, die vorzugsweise von einem Mitgliedsstaat der OCDE gehandelt, oder aber auf jeden Fall von einem regulierten Markt erworben werden, der den spanischen Regelungen über Funktionsweise, Transparenz, Zugang und Handel für Börsenwerte genüge tut. Länder der so genannten „schwarzen Liste“ bleiben außen vor.

 

Eine weitere Priorität des Gesetzgebers ist die Vermeidung von Monopolsituationen. Deshalb sind Obergrenzen für die Beteiligung an anderen Aktiengesellschaften festgeschrieben. Vermieden werden sollen damit auch Börsenpleiten durch zu einseitige Investitionen der SIMCAV.

 

Selbstverständlich muss die SIMCAV, wie alle Aktiengesellschaften, eine Überprüfung durch bestellte Wirtschaftsprüfer erfahren, und ihre Wirtschaftsergebnisse werden öffentlich. Bei Zuwiderhandlung drohen Geldstrafen bis zu 150.000 Euro. Es empfiehlt sich daher, vor größeren Investitionen in bestimmte Börsenwerte, die nicht klar eingeordnet werden können, genauestens zu prüfen, wie diese im Rahmen des Gesetzes und sinnvoll vor Abschluss der Prüfungsperiode des Unternehmens eingeordnet werden können. Einige Mitgliedsländer der OCDE reagieren für den Fall des Erwerbes von „eigenen“ Börsenwerten durch ausländische Aktiengesellschaften sensibel, insbesondere etwa die Vereinigten Staaten.

 

Das amerikanische Börsengesetz etwa bestimmt – nachzulesen bei RULE 144 A Securities Act of 1933, in schöner angelsächsischer Logik – dass für den Fall des Erwerbes von amerikanischen Börsenwerten durch ausländische Erwerber ein Steuerrückbehalt in Höhe von 18 Prozent des Emissionswertes in Amerika gezahlt werden muss, sollte nicht klar nachgewiesen sein, dass der Erwerber nicht die Qualität des Nicht-Residenten in Amerika besitzt.

 

Die Grundlagen der SIMCAV bieten eine Reihe von Möglichkeiten, hier flexible und legale Voraussetzungen zu schaffen. Sollte die US-Steuerbehörde dann immer noch Zweifel hegen, wäre der Steuerrückbehalt letztendlich auch nicht in Amerika zu leisten, sondern von der spanischen SIMCAV gegenüber der hiesigen, in Spanien ansässigen Steuerbehörde, wobei dann auch leichter die Rückerstattung des geleisteten Rückbehaltes durchzusetzen wäre, zumal am Ende des Steuerjahres die Wirtschaftsprüfung den Sachverhalt vollständig aufklären wird.

 

Als privates Finanzierungsinstrument für den operativen Betrieb an internationalen Börsenplätzen ist die spanische SIMCAV aufgrund ihrer steuerlich absoluten Unbedenklichkeit gegenüber der OCDE auch im Vergleich zu ihrer luxemburgischen Schwester derzeit ein höchst interessantes Werkzeug für Börsenprofis.