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Quelle:

 

Mallorca Magazin 42/ 2003


Autor:
Jaime Lamas, Rechtsanwalt in Palma,
Vizehonorarkonsul von Österreich.

 

 

 

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Die Vorteile des Erwerbs durch eine Gesellschaft

Der Kauf einer Immobilie durch eine Gesellschaft verfolgt in der Regel den Zweck, dass Dritten nicht bekannt wird, wer der eigentliche Eigentümer ist. Mit anderen Worten heißt dass, dass man bei der Suche nach Eigentümern- etwa wegen unbezahlter Steuern oder anderweitiger Ansprüche gegenüber Ausländern-, versucht, durch Angabe des Namens, den Schuldner herauszufinden und zu erfahren, ob Eigentum im Handelsregister eingetragen ist. Die Suche ist allerdings zwecklos, wenn das Eigentum auf den Namen der Gesellschaft eingetragen ist.

 

Immobilien können auch auf den Namen einer ausländischen Gesellschaft erworben werden. Hier spielt es keine Rolle, ob es sich um eine schweizerische Gesellschaft oder sogar um eine Gesellschaft handelt, deren Sitz sich in einem so genannten Steuerparadies befindet: Dem beurkundenden Notar sowie dem Register muss die Existenz der Gesellschaft nachgewiesen werden. Vor allem bei ausländischen Gesellschaften ist zu bemerken, dass dem Notar das Original eine Handelsregisterauszuges, versehen mit der Apostille des Haager Abkommens und in die spanische Sprache übersetzt, vorgelegt werden muss.

 

Für Immobilien von Gesellschaften in „steuerfreien Ländern“ sind jetzt sehr hohe Steuern fällig, wenn sie nicht genaue Angaben bezüglich der dahinter stehenden Personen machen. Die Lösung besteht jedoch darin, dass die ausländische Gesellschaft eine spanische Gesellschaft gründet. Damit wird eine vollständige Undurchsichtigkeit garantiert.

 

Ein letzter interessanter Gesichtspunkt im Hinblick auf die Gründung oder Nichtgründung einer Gesellschaft ist die Regelung der Erbschaftsangelegenheiten. Die Erben eines Aktiengesellschaftsmitgliedes müssten theoretisch die gleichen Steuern zahlen wie natürliche Personen im Falle eines Immobilienkaufes. Wenn der Verwalter aber eine andere Person ist, zum Beispiel der Sohn des Verstorbenen und mit unbeschränkter Vollmacht, kann die Firma weiterhin kaufen oder verkaufen, ohne dass die Tatsache des Ablebens auffällt. Es ist empfehlenswert, dass die Erben Handlungsvollmacht besitzen. Obwohl in Spanien eine Vollmacht nach dem Tode keine Gültigkeit mehr hat, entzieht es sich in vielen Fällen der Kenntnis der Behörden, ob der Vollmachtgeber noch lebt oder nicht.

 

 

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